Einstellung und Überprüfung des Scheinwerferlichts
(1) Justierungs- und Prüfverfahren
1. Die Justierung des Lichtstrahls ist vor der Leinwand in abgedunkelter Umgebung zu prüfen oder mithilfe eines Messgeräts zu kontrollieren. Der Justierungs- und Prüfplatz muss eben sein und die Leinwand senkrecht dazu stehen. Das justierte Prüffahrzeug darf nur mit einem Fahrer und ohne Ladung gefahren werden.
2. Die Ausrichtung der Strahlbestrahlung wird durch den Offset-Wert I dargestellt. Der Offset-Wert gibt den Drehwinkel der dunklen Abschneidelinie bzw. die Verschiebung des Strahlmittelpunkts entlang der horizontalen HH-Linie bzw. der vertikalen V links-v links (V rechts-v rechts)-Linie auf dem Schirm in einem Abstand von 10 m (dam) an.
3. Richten Sie die Inspektion auf dem Bildschirm aus. Halten Sie das eingestellte Inspektionsfahrzeug vor dem Bildschirm und senkrecht dazu an. Der Abstand des Scheinwerfer-Referenzpunkts zum Bildschirm beträgt 10 m. Die HH-Linie auf dem Bildschirm muss dem Abstand h vom Scheinwerfer-Referenzpunkt zum Boden entsprechen. Messen Sie die Abweichungswerte der horizontalen und vertikalen Ausleuchtungsrichtungen von Abblend-, Abblend- und Fernlicht.
4. Justieren Sie die Inspektion mit einem Messgerät. Richten Sie das justierte Inspektionsfahrzeug gemäß dem vorgegebenen Abstand am Messgerät aus. Überprüfen Sie die Abweichungswerte der horizontalen und vertikalen Abstrahlrichtungen des linken, rechten, fernen und abblendenden Lichtstrahls vom Bildschirm des Messgeräts.
(2) Anforderungen an die Justierung und Inspektion
1. Vorschriften zur Einstellung und Prüfung des Fernlichts verschiedener Arten von an Kraftfahrzeugen installierten Lampen auf der Windschutzscheibe. Lampen der Klasse A: Scheinwerfer an Kraftfahrzeugen und Motorrädern, deren photometrische Leistung den Anforderungen von GB 4599-84 bzw. GB 5948-86 entspricht. Lampen der Klasse B: Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Motorräder, die dauerhaft verwendet werden dürfen. Lampen der Klasse C: Scheinwerfer für Radtraktoren im Transportwesen.
2. Bei der Installation eines Vierlampen-Scheinwerfers muss die Einstellung des Fernlichts auf der Scheibe so erfolgen, dass der Lichtkegel unterhalb der HH-Linie weniger als 10 % des Abstands zwischen Lampenmitte und Boden liegt. Dies entspricht einer Entfernung von 100 m, also 0,1 cm/dam. Die Abweichung der V-Linien links-v links und rechts-v rechts darf wie folgt sein: Die Abweichung des linken Scheinwerfers nach links darf 10 cm/dam (0,6°) nicht überschreiten; die Abweichung nach rechts darf 17 cm/dam (1°) nicht überschreiten. Die Abweichung des rechten Scheinwerfers nach links oder rechts darf 17 cm/dam (1°) nicht überschreiten.
3. Kraftfahrzeuge sind mit Fern- und Abblendlicht-Doppelscheinwerfern ausgestattet, wobei das Abblendlicht hauptsächlich so eingestellt wird, dass es den Anforderungen der Tabelle 1 entspricht.
4. Bei der eingestellten Scheinwerfereinstellung muss das Fernlicht im Allgemeinen in der Lage sein, Hindernisse in etwa 100 m Entfernung vor dem Fahrzeug auf ebener Straße auszuleuchten; bei langsam fahrenden Kraftfahrzeugen wie z. B. Radtraktoren für den Transport muss das Fernlicht in der Lage sein, Hindernisse in etwa 35 m Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten.